Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

UVV-Geräteprüfung

UVV-Geräteprüfung im Wandel - Hinweise zu Theorie und Praxis

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz verantwortlich. Als Richtlinie hierzu geben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften (UVV/BGV) heraus.

Für die Einhaltung der UVV im Betrieb sorgt eine speziell geschulte und vom Arbeitgeber ausgewählte Fachkraft für Arbeitssicherheit. Je nach Art des Betriebes fallen die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit recht umfangreich aus. Zum Verantwortungsbereich gehört die Sicherheit und Gesundheit der Kollegen, die Einhaltung sicherheitstechnischer Vorschriften und auch die Sorge um die Prüfung technischer Schutzmaßnahmen an Maschinen und Werkzeugen wie z.B. Hebebühnen, Gabelstaplern und Rolltoren.

Im Zuge der Neuordnung des Arbeitsschutzrechtes wurde es jetzt notwendig, die technischen Schutzmaßnahmen aus den Unfallverhütungsvorschriften herauszunehmen und in die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) übergehen zu lassen.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung folgt der politischen Vorgabe, dass die Arbeitgeber mehr Eigenverantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz übernehmen. Die Freude über die neu gewonnenen Freiräume wird jedoch - im Vergleich zu den bisher starren Prüffristen für Arbeitsmittel - von Problemen bergleitet. In § 3 Abs. 3 fordert die BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber, dass für Arbeitsmittel Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen selbstständig zu ermitteln sind. Vor allem die kompetente Festlegung von geeigneten Prüffristen für den einzelnen Betrieb bereitet hier Schwierigkeiten, da viele Arbeitgeber eigenständig gar nicht in der Lage sind, tragfähige Prüffristen festzulegen. Zudem gibt es eine Reihe von UVVen, die nach wie vor Prüffristen für spezifische Arbeitsmittel (z.B. Krane oder Flurförderzeuge) verbindlich vorgeben. Ein Abweichen von diesen Prüffristen ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch noch immer an eine fachlich fundierte Begründung gebunden. Mit dieser Regelung wird die Sicherheit der benutzten Arbeitsmittel - auch bei abweichenden Prüffristen - zuverlässig eingehalten.

Der Arbeitgeber ist auch in der Pflicht zu beurteilen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden. Für die Einhaltung der technischen Regeln wird künftig nicht mehr ein Sachkundiger im Sinne der UVV verantwortlich sein, sondern eine so genannte befähigte Person. Die BetrSichV § 2 Abschnitt 7 führt hierzu aus: "Befähigte Personen sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen." Das Wissen um den aktuellen Stand der Vorschriften und Regelwerke wird per Definition bei der befähigten Person jedoch nicht eigens vorausgesetzt. Vielmehr wird es aufgrund einer qualifizierten Berufsausbildung und Berufserfahrung als bekannt unterstellt. Das setzt voraus, dass die befähigte Person, um ihren umfangreichen und verantwortungsvollen Aufgaben nachzukommen, sich laufend über den neuesten Stand der Vorschriften informiert.

Zurzeit wird das berufsgenossenschaftliche Regelwerk noch überarbeitet. Geplant ist dabei eine Reduzierung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften auf einen Umfang von etwa zehn Basisvorschriften. Zahlreiche Vorschriften werden in berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) umgewandelt. Sie besitzen allerdings noch den Status der Regeln der Technik.

Ebenfalls werden viele durch die Betriebssicherheitsverordnung geplanten Veränderungen erst in den nächsten Jahren umgesetzt. Sie werden als "Technische Regeln Betriebssicherheit" zur praktischen Umsetzung gelangen. Bis das allerdings so weit ist, gelten die Bestimmungen des berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes weiter.

In diesem Dickicht aus Verordnungen und Vorschriften kann man als Nichtfachmann leicht den Überblick verlieren

Die Sachverständigen der GTÜ unterstützen deshalb Kfz-Betriebe als kompetente Partner auch bei der Bewältigung ihrer vielseitigen Arbeitsschutzaufgaben, bei allen Fragen der Betriebssicherheit, bei den jährlichen Geräteprüfungen an Werkzeugen und Maschinen sowie bei der Festlegung von Prüfintervallen. Die Vorteile liegen dabei klar auf der Hand: Aufgrund ständiger Schulungen sind die GTÜ-Sachverständigen als befähigte Personen immer auf dem neuesten Wissensstand und können den Werkstattinhaber ausführlich beraten und gezielt auf Defizite bei sicherheitsrelevanten Einrichtungen hinweisen. Das Unfallrisiko wird so auf ein Minimum reduziert, daraus folgende Arbeitsausfälle und teure Folgekosten werden vermieden.

Prüfobjekte im Kfz-Betrieb

Die häufigsten Prüfobjekte im Kfz-Betrieb

  • Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler, Handgabelhubwagen)
  • Kraftbetätigte Roll- und Sektionaltore (Toranlagen)
  • Fahrzeughebebühnen (sowie Hubtische, Grubenheber)
  • Leitern und Tritte
  • Flüssigkeitsstrahler
  • Hebezeuge (z.B. Motorheber, Rangierheber, Rangierwinde)
  • Rollenprüfstände
  • Flüssiggasanlagen
  • Verdichter
  • Winden-, Hub- und Zuggeräte
  • Lastaufnahmemittel
  • Arbeitsplatzlüftung
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass

  • die prüfungsbedürftigen Einrichtungen erfasst werden
  • der Prüfumfang festgelegt wird
  • Prüfer, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, beauftragt werden
  • eine Übersicht über die Prüfungstermine erstellt wird
  • die Prüfergebnisse schriftlich niedergelegt werden
  • die Prüfergebnisse ausgewertet und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen werden